ErwGr. 9

REG_2015_479 · über eine gemeinsame Ausfuhrregelung

Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen der Union einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament und der Rat geeignete Maβnahmen aufgrund der von der Union oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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