ErwGr. 16

REG_2015_523 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43/2014 und (EU) 2015/104 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Bei der Kommission ist ein Antrag eingegangen, die TAC von 2014 für Rochen in der Nordsee um 10 % anzuheben. Die biologischen Informationen, die dem Antrag zur Begründung beigefügt waren, wurden von Experten in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission überprüft und bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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