Art. 19 – Übergangsbestimmungen

REG_2015_534 · über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

Beschlüsse der NCAs über die Meldungen der vom Regelungsgegenstand dieser Verordnung erfassten aufsichtlichen Finanzinformationen durch bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bleiben hinsichtlich aller Meldestichtage, die vor den in Artikel 18 genannten ersten Meldestichtagen liegen, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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