ErwGr. 4

REG_2015_538 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-E 213) in gekochten Garnelen in Lake

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beträgt die Höchstmenge für die Verwendung von Sorbinsäure — Sorbaten; Benzoesäure — Benzoaten (E 200-E 213) 2 000 mg/kg für Fisch und Fischereiprodukte, teilweise haltbar gemacht, auch Krebs- und Weichtiere, Surimi und Fisch-/Krebstierpaste sowie gekochte Krebs- und Weichtiere. Ferner beträgt die zulässige Höchstmenge an Benzoesäure — Benzoaten (E 210-E 213) in gekochten Krebs- und Weichtieren 1 000 mg/kg.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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