ErwGr. 7

REG_2015_538 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure — Benzoaten (E 210-E 213) in gekochten Garnelen in Lake

In ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union (5) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei Verwendung der zulässigen Höchstmengen die Exposition gegenüber Benzoesäure — Benzoaten bei Kleinkindern bis zu 96 % der annehmbaren täglichen Aufnahmemenge (ADI) und bei Erwachsenen 84 % betragen könnte. Zu jenem Zeitpunkt galt in gekochten Garnelen eine Höchstmenge von 2 000 mg/kg für die Verwendung von Sorbinsäure — Sorbaten in Kombination mit Benzoesäure — Benzoaten. Mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit der diese Genehmigung auf alle gekochten Krebs- und Weichtiere ausgedehnt wurde, wurde dieser Höchstwert geändert, wobei eine Höchstmenge von 1 000 mg/kg für Benzoesäure — Benzoate festgelegt wurde. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Erhöhung der Menge auf 1 500 mg/kg nur für gekochte Garnelen in Lake keine zusätzliche Exposition zur Folge hat, die ein Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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