ErwGr. 1

REG_2015_623 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020

Sollten neue Regelungen oder Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, ist der mehrjährige Finanzrahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (1) anzupassen, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen. Nach diesem Artikel wird die Anpassung bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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