Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2015_640 · über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Höchstzulässige betriebliche Fluggastsitzanzahl“ bezeichnet die höchste Fluggastsitzanzahl eines einzelnen Luftfahrzeugs ohne die Besatzungssitze, die für betriebliche Zwecke festgelegt und im Betriebshandbuch angegeben ist.
b)„Großflugzeug“ bezeichnet ein Flugzeug, das gemäß seiner Zulassungsgrundlage die Zulassungsvorschriften für Großflugzeuge der Klasse CS-25 oder einer gleichwertigen Klasse erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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