Art. 5 – Übergangsbestimmungen

REG_2015_640 · über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Für Luftfahrzeuge, deren Betreiber gegenüber ihrer zuständigen Behörde die Einhaltung der „Zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen an den Betrieb“ (JAR-26) (im Folgenden „JAR-26-Anforderungen“), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen am 13. Juli 1998 erstmals und am 1. Dezember 2005 in ihrer 3. Fassung veröffentlicht wurden, vor den in Artikel 6 genannten Antragsfristen nachgewiesen haben, gelten die in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen gleichwertigen Spezifikationen als erfüllt.
Luftfahrzeuge, für die die Einhaltung der JAR-26-Anforderungen, die den Spezifikationen in den Punkten 26.50, 26.105, 26.110, 26.120, 26.150, 26.155, 26.160, 26.200 und 26.250 von Anhang I dieser Verordnung gleichwertig sind, entsprechend Unterabsatz 1 nachgewiesen wurde, dürfen nachträglich nicht so verändert werden, dass ihre Übereinstimmung mit den betreffenden JAR-26-Anforderungen gefährdet würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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