(1)Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass Kommunikationsverfahren festgelegt werden, die eine rasche und zeitgleiche Kommunikation bei außergewöhnlichen Ereignissen unterstützen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern zunächst zur Information mündlich auf Englisch und wird anschließend auf elektronischem Weg schriftlich bestätigt.
(2)Der von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Fernleitungsnetzbetreiber muss seine Netznutzer, deren bestätigte Mengen betroffen sein könnten, mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten Aspekte und den/die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben a und c genannten Aspekte eines solchen außergewöhnlichen Ereignisses informieren und dazu alle erforderlichen Informationen bereitstellen: a) die möglichen Auswirkungen auf die Mengen und die Qualität des Gases, das über den Netzkopplungspunkt transportiert werden kann; b) die möglichen Auswirkungen auf die bestätigten Mengen für die an dem/den betroffenen Netzkopplungspunkt(en) tätigen Netznutzer; c) die erwartete und die tatsächliche Beendigung des außergewöhnlichen Ereignisses.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechtsakte zu deren Durchführung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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