Art. 7 – Messprinzipien für die Gasmenge und Gasqualität

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(1)Hinsichtlich der Messprinzipien für Volumen, Energie und Gasqualität stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass a) die Einzelheiten der für den Netzkopplungspunkt geltenden Messnormen festgelegt werden und b) der für Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung zuständige Fernleitungsnetzbetreiber bestimmt wird. Dieser Betreiber ist verpflichtet, alle Informationen und Daten hinsichtlich der Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) rechtzeitig und mit der festgelegten Frequenz bereitzustellen.
(2)Bei Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung an einem Netzkopplungspunkt werden die technischen Anforderungen berücksichtigt, die die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund nationaler Vorschriften erfüllen müssen.
(3)Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren Messprinzipien, die mindestens Folgendes umfassen: a) eine Beschreibung der Messstation, einschließlich der zu verwendenden Mess- und Analyseausrüstung sowie der Einzelheiten einer etwaigen Zweitausrüstung, die bei einem Ausfall der Erstausrüstung genutzt werden kann; b) die zu messenden Gasqualitätsparameter, das zu messende Volumen und die zu messende Energie sowie den Bereich und die maximal zulässige Fehler- oder Unsicherheitsspanne, die die Messausrüstung nicht überschreiten darf, die Messfrequenz, die Einheiten sowie die Normen, nach denen die Messung zu erfolgen hat, und etwaige Umrechnungsfaktoren; c) die Verfahren und Methoden zur Berechnung derjenigen Parameter, die nicht direkt gemessen werden; d) eine Beschreibung der Berechnungsmethode hinsichtlich des maximal zulässigen Fehlers oder der maximal zulässigen Unsicherheit bei der Bestimmung der beförderten Energie; e) eine Beschreibung des angewandten Datenvalidierungsverfahrens für die gemessenen Parameter; f) die Regelungen für die Validierung der Messungen und die Qualitätssicherung, einschließlich der zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern zu vereinbarenden Verifizierungs- und Anpassungsverfahren; g) die Art und Weise, in der die Daten hinsichtlich der gemessenen Parameter zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern übermittelt werden, einschließlich Frequenz und Inhalt der Datenübermittlung; h) die spezifische Liste der Signale und Warnungen, die der/die benachbarte(n) Fernleitungsnetzbetreiber dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) zu übermitteln hat/haben; i) die Methode zur Bestimmung von Messkorrekturen sowie alle sich anschließenden Verfahren, die vorübergehend erforderlich sein können, wenn festgestellt wurde, dass die Messausrüstung nicht korrekt arbeitet/gearbeitet hat (zu niedrige oder zu hohe Messung außerhalb der festgelegten Unsicherheitsspanne). Dieser Fernleitungsnetzbetreiber trifft geeignete Maßnahmen, um diese Situation zu beenden; j) Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern bei einem Ausfall der Messausrüstung angewandt werden; k) Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf folgende Aspekte angewandt werden: i) Zugang zur Messanlage; ii) zusätzliche Überprüfungen der Messanlage; iii) Änderung an der Messanlage; iv) Anwesenheit während Kalibrier- und Wartungsarbeiten an der Messanlage.
(4)Wenn die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ihre in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen, gilt Folgendes: a) Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung zu installieren, zu betreiben und zu warten und die Daten zur Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem anderen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig bereitzustellen; b) es gilt die Europäische Norm EN 1776 „Gasversorgung — Erdgasmessanlagen — Funktionale Anforderungen“ in der jeweils anwendbaren Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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