Art. 4 – Informationspflicht

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber bestimmen die in Netzkopplungsverträgen enthaltenen Informationen, die direkte Auswirkungen auf die Netznutzer haben, und informieren diese darüber.
(2)Vor dem Abschluss oder der Änderung eines Netzkopplungsvertrages, der die in Artikel 3 Buchstaben c, d und e genannten Vorschriften enthält, geben die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Monate Gelegenheit, zu dem vorgesehenen Wortlaut dieser Vorschriften Stellung zu nehmen. Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die Anmerkungen der Netznutzer, wenn sie ihren Netzkopplungsvertrag schließen oder ändern.
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber legen die in Artikel 3 aufgeführten obligatorischen Bestimmungen von Netzkopplungsverträgen sowie deren Änderungen der für sie zuständigen nationalen Regulierungsbehörde und dem ENTSOG binnen zehn Tagen nach dem Abschluss bzw. der Änderung des Vertrags vor, soweit der Abschluss bzw. die Änderung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Zudem legen die Fernleitungsnetzbetreiber ihre Netzkopplungsverträge den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats auf deren Aufforderung hin binnen zehn Tagen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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