Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (5) der Kommission, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 (6) der Kommission und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet jedes ungeplante, nach vernünftigem Ermessen nicht kontrollier- oder vermeidbare Ereignis, das während eines begrenzten Zeitraums zu Kapazitätsverringerungen führen und somit die Menge oder Qualität des Gases an einem bestimmten Netzkopplungspunkt beeinträchtigen kann, woraus sich Folgen für die Interaktionen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den Netznutzern ergeben könnten;
b)„einleitender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durch Übermittlung der erforderlichen Daten an den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber einleitet;
c)„Regel der niedrigeren Menge“ bedeutet, dass bei unterschiedlichen verarbeiteten Mengen auf den beiden Seiten des Netzkopplungspunktes die bestätigte Menge der niedrigeren der beiden verarbeiteten Mengen entspricht;
d)„Abgleichsverfahren“ bezeichnet das Verfahren zum Vergleich und zur Abstimmung der verarbeiteten Gasmengen für die Netznutzer auf beiden Seiten eines bestimmten Netzkopplungspunktes, aus dem sich bestätigte Mengen für die Netznutzer ergeben;
e)„abgleichender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durchführt und das Ergebnis dieses Verfahrens dem einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt;
f)„gemessene Menge“ bezeichnet die mit der Messausrüstung des Fernleitungsnetzbetreibers gemessene Gasmenge, die in einem bestimmten Zeitraum physisch über den Netzkopplungspunkt transportiert wurde;
g)„operationelles Ausgleichskonto“ bezeichnet ein Konto benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber, das dazu dient, Steuerungsdifferenzen an einem Netzkopplungspunkt zu verwalten, um den an dem Netzkopplungspunkt beteiligten Netznutzern die Gasabrechnung zu vereinfachen;
h)„verarbeitete Menge“ bezeichnet die vom einleitenden und dem abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte Gasmenge, die der Nominierung oder Renominierung des Netznutzers und den Bestimmungen des relevanten Liefervertrags Rechnung trägt und die Grundlage für das Abgleichsverfahren bildet;
i)„Steuerungsdifferenz“ bezeichnet den Unterschied zwischen dem von den Fernleitungsnetzbetreibern geplanten Gasfluss und der gemessenen Gasmenge an einem Netzkopplungspunkt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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