Art. 3 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass in Netzkopplungsverträgen für jeden Netzkopplungspunkt zumindest die folgenden, in den Artikeln 6 bis 12 näher ausgeführten Bestimmungen und Bedingungen festgelegt werden:
a)Vorschriften für die Gasflusskontrolle;
b)Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität;
c)Vorschriften für das Abgleichsverfahren;
d)Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen;
e)Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen;
f)Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen;
g)Verfahren zur Änderung von Netzkopplungsverträgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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