Art. 21 – Gemeinsame Lösungen für den Datenaustausch

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(1)In Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 können eine oder mehrere der folgenden Arten des Datenaustauschs eingeführt und angewandt werden: a) dokumentengestützter Datenaustausch: die Daten werden in eine Datei eingebettet und automatisch zwischen den jeweiligen IT-Systemen ausgetauscht; b) integrierter Datenaustausch: die Daten werden direkt zwischen zwei Anwendungen der jeweiligen IT-Systeme ausgetauscht; c) interaktiver Datenaustausch: die Daten werden interaktiv über eine Webanwendung mithilfe eines Browsers ausgetauscht.
(2)Die gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen das Protokoll, das Datenformat und das Netz umfassen. Bei jeder der in Absatz 1 aufgeführten Arten des Datenaustauschs werden die folgenden gemeinsamen Lösungen angewandt: a) Im Falle des dokumentengestützten Datenaustauschs: i) Protokoll: AS4; ii) Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht. b) Im Falle des integrierten Datenaustauschs: i) Protokoll: HTTP/S-SOAP; ii) Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht. c) Für den interaktiven Datenaustausch ist das Protokoll HTTP/S zu verwenden. Als Netz wird für alle unter den Buchstaben a bis c genannten Arten des Datenaustauschs das Internet genutzt.
(3)Wird festgestellt, dass die gemeinsame Lösung für den Datenaustausch möglicherweise geändert werden sollte, sollte der ENTSOG auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch die ACER relevante technische Lösungen prüfen und eine Kosten-Nutzen-Analyse der dazu möglicherweise erforderlichen Änderung(en) vornehmen, einschließlich einer Analyse der Gründe, aus denen eine technische Änderung notwendig ist. Der ENTSOG führt eine öffentliche Konsultation mit allen beteiligten Akteuren durch und legt dabei die Ergebnisse der Bewertung und den Vorschlag/die Vorschläge auf der Grundlage der vorgenommenen Kosten-Nutzen-Analyse vor. Wird eine Änderung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch für notwendig erachtet, legt der ENTSOG der ACER nach dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehenen Verfahren einen Vorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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