Art. 20 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(1)Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Gegenparteien“ die an folgenden Punkten tätigen Netznutzer: a) Netzkopplungspunkte oder b) sowohl Netzkopplungspunkte als auch virtuelle Handelspunkte.
(2)Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, der Verordnung (EU) Nr. 312/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Gegenparteien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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