Art. 17 – Bereitstellung von Informationen über kurzfristige Änderungen der Gasqualität

REG_2015_703 · zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(1)Dieser Artikel gilt nicht nur für Netzkopplungspunkte, sondern auch für andere Punkte der Fernleitungsnetze, an denen die Gasqualität gemessen wird.
(2)Jeder Fernleitungsnetzbetreiber kann eine oder mehrere der folgenden Parteien als Empfänger von Informationen über Änderungen der Gasqualität auswählen: a) direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden, oder, wenn in den nationalen Vorschriften keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und den direkt an ihr Netz angeschlossenen Endkunden vorgesehen ist, Netznutzer, die im Auftrag eines Endkunden handeln, dessen betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden; b) direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Verteilernetzbetreiber mit Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden; c) direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Speicheranlagenbetreiber, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden.
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber a) erstellen und verwalten eine Liste der Parteien, die ein Recht auf indikative Informationen über die Gasqualität haben; b) arbeiten mit den in der vorstehend genannten Liste aufgeführten Parteien zusammen, um Folgendes zu prüfen: i) die bereitzustellenden relevanten Informationen über Gasqualitätsparameter; ii) die Frequenz der Informationsübermittlung; iii) die Vorlaufzeit; iv) die Kommunikationsmethode.
(4)Nach Absatz 3 sind die Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, zusätzliche Mess- oder Prognosevorrichtungen zu installieren, soweit die nationale Regulierungsbehörde sie nicht dazu verpflichtet. Die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationen sind als bestmögliche Schätzung des Fernleitungsnetzbetreibers zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitzustellen und für die interne Verwendung durch den Empfänger der Informationen bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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