ErwGr. 37

REG_2015_751 · über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

Die den Zahlungsempfängern von Emittenten und Kartenzahlverfahren auferlegte Pflicht zur Akzeptanz aller Karten („Honour all Cards Rule“) umfasst zwei Aspekte: Die Händler müssen alle Karten derselben Marke unabhängig von den mit einzelnen Karten verbundenen Kosten („Honour all Products“) und unabhängig vom Kartenemittenten („Honour all Issuers“) akzeptieren. Es liegt im Interesse der Verbraucher, dass der Zahlungsempfänger innerhalb der gleichen Kartenkategorie unterschiedliche Emittenten oder Karteninhaber nicht ungleich behandelt, weshalb die Kartenzahlverfahren und Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger eine solche Verpflichtung auferlegen können sollten. Daher ist die Verpflichtung, Karten unabhängig vom Emittenten anzunehmen, somit innerhalb eines Kartenzahlverfahrens zu rechtfertigen, da sie eine Ungleichbehandlung der einzelnen kartenausgebenden Banken verhindert. Die Verpflichtung, alle Karten derselben Marke zu akzeptieren, stellt im Wesentlichen ein Verbundgeschäft dar, das die Akzeptanz von Karten mit geringen Entgelten an die Akzeptanz von Karten mit hohen Entgelten knüpft. Eine Aufhebung der Verpflichtung zur Akzeptanz aller Karten einer Marke würde es den Händlern ermöglichen, die Auswahl der von ihnen akzeptierten Zahlungskarten auf Zahlungskarten mit gering(er)en Kosten zu beschränken, was durch geringere Händlerkosten auch den Verbrauchern zugutekäme. Händler, die Debitkarten akzeptieren, wären dann nicht zur Annahme von Kreditkarten gezwungen, und Händler, die Kreditkarten akzeptieren, müssten nicht auch Firmenkarten annehmen. Zum Schutz der Verbraucher und zur Wahrung der Möglichkeit für die Verbraucher, Zahlungskarten so oft wie möglich zu verwenden, sollten Händler verpflichtet werden, Karten, für die dieselben reglementierten Interbankenentgelte gelten, nur dann zu akzeptieren, wenn es sich um von derselben Marke ausgegebene Karten und um Karten derselben Art (Guthaben-, Debit- oder Kreditkarten) handelt. Eine solche Beschränkung würde auch zu einem stärkeren Wettbewerb bei Karten führen, die nicht unter diese Verordnung fallen, da die Händler hinsichtlich der Bedingungen, zu denen sie diese Karten akzeptieren, eine stärkere Verhandlungsposition erlangen würden. Solche Beschränkungen sollten nur in begrenztem Umfang möglich sein und nur dann als zulässig gelten, wenn sie der Verbesserung des Verbraucherschutzes dienen, indem für den Verbraucher ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Akzeptanz seiner Zahlungskarte durch den Händler geschaffen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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