Art. 16

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(1)Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Kapiteln IV und V eingeführt wurden, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme untersuchen; b) prüfen, ob die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anwendung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, setzt sie die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2)Ist die Kommission der Ansicht, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Kapiteln IV und V aufzuheben oder zu ändern sind, werden die Maßnahmen von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren aufgehoben oder geändert. Betrifft dieser Beschluss regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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