Art. 17

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(1)Diese Verordnung steht der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Union und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen.
(2)Unbeschadet anderslautender Vorschriften der Union steht diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung folgender Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht entgegen: a) Verbote, mengenmäßige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; b) besondere devisenrechtliche Formalitäten; c) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem AEUV eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund von Unterabsatz 1 einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die nationalen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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