Art. 4

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(1)Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) einen Bericht über die Ergebnisse.
(2)Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so wird die Untersuchung innerhalb eines Monats beendet. Die Kommission beendet die Untersuchung gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren. Eine Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung.
(4)Dieses Kapitel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 7 bis 12 oder — wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert — Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 13, 14 und 15 nicht entgegen. Die Kommission trifft umgehend die Untersuchungsmaßnahmen, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse der Untersuchung dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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