Art. 6

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(1)Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Unionserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Union; b) Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Union hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Unionserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: — Produktion, — Kapazitätsauslastung, — Lagerbestände, — Absatz, — Marktanteil, — Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), — Gewinne, — Kapitalrendite, — Cashflow, — Beschäftigung.
(2)Bei der Untersuchung berücksichtigt die Kommission das besondere Wirtschaftssystem der in Anhang I aufgeführten Länder.
(3)Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, dass eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) Steigerungsrate der Ausfuhren in die Union; b) im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechenden Ausfuhren nach der Union erfolgen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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