Art. 9

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Könnte die in Artikel 13 Absatz 1 beschriebene Situation eintreten, so kann die Kommission, falls die Interessen der Union dies erforderlich machen, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus
— die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlangten Überwachungsdokuments begrenzen,
— die Ausstellung dieses Dokuments von bestimmten Voraussetzungen, in Ausnahmefällen von einer Widerrufungsklausel, abhängig machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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