Art. 12

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle einer Überwachung durch die Union oder einer regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben: a) im Falle der vorherigen Überwachung die Warenmengen und die anhand des CIF-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Überwachungsdokumente erteilt worden sind; b) in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a genannten Zeitraum vorausgeht. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern unterteilt. Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden.
(2)Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern.
(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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