Art. 10

REG_2015_755 · über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Ist die Einfuhr einer Ware keiner vorherigen Überwachung durch die Union unterstellt worden, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren die für eine Region oder mehrere Regionen der Union bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 15 unterstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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