ErwGr. 13

REG_2015_758 · über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Der öffentliche interoperable unionsweite eCall-Dienst, der auf der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 beruht, und eCall über Drittanbieter-Dienste (im Folgenden „TPS-eCall-Dienste“) können nebeneinander bestehen, sofern die Maßnahmen getroffen werden, die notwendig sind, um die Kontinuität bei der Erbringung der Dienstleistung für die Verbraucher sicherzustellen. Um die Kontinuität des öffentlichen auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Dienstes in allen Mitgliedstaaten während der Lebensdauer des Fahrzeugs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der öffentliche auf dem 112-Notruf basierende eCall-Dienst stets automatisch verfügbar ist, sollten alle Fahrzeuge mit dem öffentlichen auf dem 112-Notruf basierenden eCall-Dienst ausgestattet sein, unabhängig davon, ob der Fahrzeugeigentümer sich für einen TPS-eCall-Dienst entscheidet oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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