Art. 9 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

REG_2015_812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Fisch, der durch Raubsäugetiere, Raubfische oder Raubvögel verursachte Beschädigungen aufweist.“
b)Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wie die technischen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2, die auf die Verbesserung der Selektivität von Fanggerät oder die Verringerung oder möglichst weitgehende Unterbindung unerwünschter Fänge gerichtet sind;“ .
c)Folgender Absatz wird angefügt: „(14) Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres bis einschließlich 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung der Anlandeverpflichtung vor, der sich auf die von den Mitgliedstaaten, den Beiräten und anderen relevanten Quellen an die Kommission übermittelten Informationen stützt. Die Jahresberichte enthalten Folgendes: — die Schritte, die von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen eingeleitet wurden, um die Anlandeverpflichtung einzuhalten; — die Schritte, die von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Anlandeverpflichtung eingeleitet wurden; — Informationen über die sozioökonomischen Auswirkungen der Anlandeverpflichtung; — Informationen über die Auswirkungen der Anlandeverpflichtung auf die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen; — Informationen über die Verwendung und die Umschlagplätze von Fängen, deren Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einer der Anlandeverpflichtung unterliegenden Art liegt; — Informationen über die Hafeninfrastrukturen und die Ausrüstung der Fischereifahrzeuge hinsichtlich der Anlandeverpflichtung; — für jede betroffene Fischerei Informationen über die Schwierigkeiten, die bei der Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgetreten sind, und Empfehlungen zur Behebung dieser Schwierigkeiten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025

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