Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:
(1)In Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind.“
(2)Artikel 19 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind; d) die Anforderungen des Kapitels V bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung für die anschließende Beseitigung bestimmt sind, in einem landwirtschaftlichen Betrieb.“
(3)Artikel 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;“ b) Folgende Buchstaben e und f werden angefügt: „e) Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden; f) Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.“
(4)Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Das Inverkehrbringen folgender Produkte ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden: a) Guano von wilden Seevögeln, der in der Union gesammelt oder aus Drittländern eingeführt wurde; b) verkaufsfertiges Kultursubstrat, ausgenommen eingeführtes Kultursubstrat mit einem Gehalt von weniger als i) 5 Volumenprozent Folgeprodukte von Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 2, verarbeitete Gülle ausgenommen; ii) 50 Volumenprozent verarbeiteter Gülle.“
(5)Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs ‚Zwischenprodukte‘ nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.“
(6)Artikel 36 Absatz 3 wird gestrichen.
(7)Die Anhänge I, III, IV, V, VI, IX, X, XI, XII, XIV, XV und XVI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.06.2025
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