Art. 2

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Die Einfuhr in die Union der in Artikel 1 genannten Waren mit Ursprung in Drittländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmäßigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen aufgrund von Kapitel III und etwaiger Maßnahmen, die im Rahmen spezifischer gemeinsamer Einfuhrregeln für deren Geltungsdauer getroffen wurden oder werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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