Art. 5

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(1)Der Ausschuss gemäß Artikel 30 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VI bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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