Art. 8

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

(1)Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem in Artikel 30 genannten Ausschuss einen Bericht über die Ergebnisse.
(2)Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.
(3)Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß Kapitel III die hierfür notwendigen Beschlüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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