Art. 25

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Für die in der Tabelle in Anhang V aufgeführten Textilwaren gelten die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Höchstmengen bei der Wiedereinfuhr in die Union nach Maßgabe der in der Union geltenden Vorschriften über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr nicht, wenn diese Waren den besonderen Höchstmengen gemäß der Tabelle in Anhang V unterliegen und nach Be- oder Verarbeitung in dem zu der jeweiligen besonderen Höchstmenge aufgeführten betreffenden Drittland wiedereingeführt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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