Art. 26

REG_2015_936 · über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 31 zu erlassen, um für nicht unter dieses Kapitel und Anhang V fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzulegen, sofern für die betroffenen Waren die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Höchstmengen gelten.
Wenn eine verzögerte Einführung besonderer Höchstmengen für Wiedereinfuhren aus dem passiven Veredelungsverkehr der Wirtschaft der Union einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 32 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen worden sind, Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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