Art. 3 – Zollsenkungen

REG_2015_939 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
(2)Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder b) im Falle spezifischer Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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