Art. 6 – Knappheitsklausel

REG_2015_939 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 39 des SAA treffen, so wird diese Maßnahme nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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