Art. 7 – Besondere und kritische Umstände

REG_2015_939 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 39 des SAA treffen.
Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.
Die Kommission ergreift die Maßnahmen nach Absatz 1 nach dem in Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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