Art. 13 – Notifizierung

REG_2015_941 · über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Die Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gemäß dem SAA wird von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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