Art. 10 – Wettbewerb

REG_2015_941 · über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

(1)Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 69 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falls von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob diese Praxis mit dem SAA vereinbar ist. Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (9) gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 5 des SAA getroffen.
(2)Im Fall einer Praxis, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 69 des SAA Maßnahmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falls, ob diese Praxis mit dem im SAA festgelegten Grundsatz vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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