Art. 9 – Dumping

REG_2015_941 · über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 36 Absatz 1 des SAA vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (8) und nach dem Verfahren des Artikels 36 Absatz 2 des SAA entschieden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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