ErwGr. 6

REG_2016_1005 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil)

Am 26. November 2014 nahm der RAC eine Stellungnahme an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass es in der einen Anlage keine Chrysotil-Exposition von Arbeitnehmern gebe und dass in der anderen Anlage die Exposition durch wirksame Risikomanagementmaßnahmen minimiert werde, mit denen die mit der Verwendung von Chrysotil möglicherweise verbundenen Risiken auf ein wenig bedenkliches Niveau gesenkt würden. In der Stellungnahme wurde ferner der Schluss gezogen, dass kein Chrysotil in die Umwelt gelange und eine unverzüglichen Schließung der beiden Anlagen daher nur geringfügige gesundheitliche und ökologischen Vorteile hätte. Darüber hinaus gebe es bei einer der Anlagen aufgrund verfahrens- und technologiespezifischer Gegebenheiten keine geeignete Alternative.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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