ErwGr. 39

REG_2016_1011 · über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wenn Kontributoren keine Eingabedaten für kritische Referenzwerte mehr beitragen, kann dies die Glaubwürdigkeit dieser Referenzwerte schwächen, da die Fähigkeit dieser Referenzwerte zur Bewertung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität dadurch beeinträchtigt wäre. Daher ist es notwendig, dass die jeweils zuständige Behörde auch die Befugnis erhält, von beaufsichtigten Unternehmen Pflichtbeiträge zu kritischen Referenzwerten zu verlangen, um die Glaubwürdigkeit des betroffenen Referenzwerts zu bewahren. Mit den Eingabedaten-Pflichtbeiträgen soll beaufsichtigten Unternehmen nicht die Pflicht auferlegt werden, Transaktionen zu tätigen oder sich zur Durchführung von Transaktionen zu verpflichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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