Art. 22 – Methoden zur Überprüfung der Identität

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Werden reinrassige Zuchtrinder, -schafe, -ziegen und -equiden für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet, so verlangen die Zuchtverbände, dass diese reinrassigen Zuchttiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode wie zum Beispiel die DNA-Analyse identifiziert werden.
(2)Zuchtverbände und Zuchtunternehmen können verlangen, dass Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die für die Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden, und Zuchtschweine, die für die Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, mit einer der in Absatz 1 genannten Methoden identifiziert werden.
(3)Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer europäischen Vereinigung für Zuchttiere der betroffenen Tierart kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie Methoden zur Überprüfung der Identität der Zuchttiere unter der Voraussetzung genehmigt, dass sie mindestens genauso verlässlich sind wie die Bestimmung der Blutgruppe dieser Zuchttiere, wobei sie technische Fortschritte und die Empfehlungen der Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29, des ICAR oder der International Society for Animal Genetics (ISAG) berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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