Art. 39 – Benennung der zuständigen Behörden

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten, sowie die Verantwortung für andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung tragen.
(2)Jeder Mitgliedstaat a) erstellt und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 1 benannt hat, einschließlich ihrer Kontaktdaten; b) nennt in der Liste gemäß Buchstabe a die Adresse, an die Folgendes zu übermitteln ist: i) die Mitteilungen gemäß Artikel 12 oder ii) die Informationen, Anträge oder Mitteilungen gemäß Artikel 48 und 49; c) macht die Liste gemäß Buchstabe a auf einer Webseite öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission über diese Webseite.
(3)Die Kommission erstellt und aktualisiert eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Webseite und macht diese öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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