Art. 43 – Bestimmungen über amtliche Kontrollen

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Die zuständigen Behörden unterziehen Akteure mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie a) das Risiko von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung; b) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Akteuren und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Akteure; c) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden; d) alle Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten könnten.
(2)Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch, die Anweisungen für das die amtlichen Kontrollen durchführende Personal enthalten.
(3)Die amtlichen Kontrollen werden nach vorheriger Ankündigung bei dem Akteur durchgeführt, es sei denn, es gibt Gründe, die amtlichen Kontrollen ohne Vorankündigung durchzuführen.
(4)Amtliche Kontrollen werden soweit möglich in einer Art und Weise durchgeführt, die die Belastung für die Akteure minimiert, ohne dadurch jedoch die Qualität der amtlichen Kontrollen zu beeinträchtigen.
(5)Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen immer auf dieselbe Weise durch, unabhängig davon, ob die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial a) aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder aus einem anderen Mitgliedstaat, oder b) in die Union verbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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