Art. 48 – Zusammenarbeit und Amtshilfe

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

(1)Im Fall von Verstößen, die in mehr als einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben, sich auf mehr als einen Mitgliedstaat ausweiten bzw. mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, arbeiten die zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2)Die Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Absatz 1 kann Folgendes umfassen: a) das begründete Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats („ersuchende zuständige Behörde“) um Informationen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats („ersuchte zuständige Behörde“), die für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder Folgemaßnahmen benötigt werden; b) im Fall eines Verstoßes, der Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnte, die Benachrichtigung der zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Behörde, der dieser Verstoß bekannt ist; c) die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald die einschlägigen Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen; d) die Durchführung von Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen durch die ersuchte zuständige Behörde, die erforderlich sind, um i) der ersuchenden zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen und Dokumente sowie die Ergebnisse dieser Untersuchungen oder amtlichen Kontrollen und gegebenenfalls der ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln, ii) bei Bedarf vor Ort zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet eingehalten werden; e) bei einer entsprechenden Einigung der betroffenen zuständigen Behörden die Beteiligung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
(3)Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festgestellt, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese amtlichen Kontrollen durchgeführt hat, hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(4)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften a) zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen; b) zum Schutz der geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen.
(5)Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Artikel sind schriftlich auf Papier oder in elektronischer Fassung zu übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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