ErwGr. 53

REG_2016_1012 · über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“)

Unter anderem in Abhängigkeit von Tierart oder Rasse ist möglicherweise eine Harmonisierung oder Verbesserung der Methoden für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchttieren, die von Zuchtverbänden oder von durch Zuchtverbände benannte dritte Stellen genutzt werden, erforderlich. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, mittels derer sie Referenzzentren der Europäischen Union benennen kann. Um die Aufgaben dieser Referenzzentren wenn notwendig zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Diese Referenzzentren der Europäischen Union sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen (18). Bei reinrassigen Zuchtrindern werden diese Aufgaben derzeit vom Interbull Centre, einem ständigen Ausschuss des Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Committee for Animal Recording (ICAR)) wahrgenommen, das das gemäß der Entscheidung 96/463/EG des Rates (19) benannte Referenzzentrum der Europäischen Union ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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