ErwGr. 6

REG_2016_1016 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ethofumesat, Etoxazol, Fenamidon, Fluoxastrobin und Flurtamon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Fluoxastrobin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (5) zu den geltenden RHG vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Außerdem empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG für mehrere Erzeugnisse und die Senkung der RHG für Zwiebeln, Roggen und Weizen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gerste und Hafer sowie für Nieren und Fett von Rind, Schaf und Ziege nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für die anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs — ausgenommen Nieren und Fett von Rind, Schaf und Ziege — keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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