ErwGr. 8

REG_2016_1017 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze

Der SEAC kam zu dem Schluss, dass den Wirtschaftsteilnehmern zwei Jahre und nicht ein Jahr, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurde, eingeräumt werden sollten, damit sie über ausreichend Zeit verfügen und damit gewährleisten können, dass die Emissionen von Ammoniak aus anorganische Ammoniumsalze enthaltendem Zellstoffisoliermaterial unter dem angegebenen Grenzwert liegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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