Art. 16 – Schlussbestimmungen

REG_2016_1035 · über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

(1)Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind; b) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Schiffbau-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.
(2)Es wird keine Untersuchung gemäß dieser Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus dem Schiffbau-Übereinkommen oder anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zuwiderlaufen würde. Diese Verordnung hindert die Union nicht daran, ihren Verpflichtungen aus dem Schiffbau-Übereinkommen hinsichtlich der Streitbeilegung nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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