Art. 18 – Inkrafttreten

REG_2016_1035 · über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens (7).
Sie gilt nicht für Schiffe, deren Kaufvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens des Schiffbau-Übereinkommens geschlossen wurde, ausgenommen Schiffe, deren Kaufvertrag nach dem 21. Dezember 1994 geschlossen wurde und die mehr als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert werden sollen. Diese Schiffe fallen unter diese Verordnung, es sei denn, die Werft beweist, dass diese lange Lieferfrist auf normale kaufmännische Gründe und nicht auf die Absicht zurückzuführen ist, die Anwendung dieser Verordnung zu umgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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