Art. 7 – Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung und Erhebung von Abgaben wegen schädigender Preisgestaltung

REG_2016_1035 · über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau

(1)Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden.
(2)Stellt sich heraus, dass keine Maßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren abgeschlossen. Die Kommission stellt die Untersuchung nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren ein.
(3)Das Verfahren wird unverzüglich abgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass die Spanne der schädigenden Preisgestaltung, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt.
(4)Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass eine schädigende Preisgestaltung und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, so erlegt die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren der Werft eine Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung auf. Die Höhe dieser Abgabe wird in gleicher Höhe wie die festgestellte Spanne der schädigenden Preisgestaltung festgesetzt. Die Kommission trifft nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung ihres Beschlusses, insbesondere zur Erhebung der Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung.
(5)Die Werft muss die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung binnen 180 Tagen nach dem Eingang der Mitteilung über die Einführung der Abgabe zahlen, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Mitteilung eine Woche nach dem Tag, an dem sie abgesandt wurde, bei der Werft eingegangen ist. Die Kommission kann der Werft eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist gewähren, wenn die Werft nachweist, dass sie durch eine Zahlung binnen 180 Tagen zahlungsunfähig werden würde oder eine solche Zahlung mit einer gerichtlich überwachten Umstrukturierung unvereinbar wäre; in diesem Fall fallen auf den nicht gezahlten Teil der Abgabe Zinsen zu einem Zinssatz an, welcher der mittleren Umlaufrendite mittelfristiger Euro-Anleihen an der Luxemburger Börse plus 50 Basispunkten entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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